Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird, sofern der Käufer Unternehmer ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung durch uns zustande.
3. Preisstellung
Preise verstehen sich ab Lager Neu-Ulm. Zur Berechnung gelangen bei in unseren Katalogen oder Prospekten aufgeführte Waren die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß erst sechs Wochen nach Bestellung oder später erfolgt. Für Waren, die auf Wunsch des Käufers angefertigt werden, gilt folgende Preisanpassungsklausel: Für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung kalkulationsbeeinflussende Kostenfaktoren wesentlich erhöhen, behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern eine Preisbindung nicht ausdrücklich vereinbart wurde und Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als Festpreise ausgewiesen wurden. Falls wir die Preise in einem solchen Fall erhöhen, steht dem Käufer ein Sonderkündigungsrecht zu, das zur Wirksamen Ausübung innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Mitteilung von der Preiserhöhung ausgeübt werden muss. Preisvereinbarungen gelten jeweils nur für den einzelnen Auftrag. Bei Folgeaufträgen ist der Preis jeweils neu zu verhandeln. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Unabhängig von ggf. vereinbarten Zuschlägen setzen ausgewiesene Listenpreise die Lieferung in vollständigen Verpackungseinheiten vorraus. Auf- oder Abrundungen auf die nächste Verpackungseinheit bleiben ausdrücklich vorbehalten. Beträgt der Auftragswert weniger als EUR 50,00, so wird ein Kleinauftragszuschlag gem. aktuellem Rabattblatt erhoben.
4. Versand / Gefahrtragung
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (ex Works, Incoterms 2010) Neu-Ulm. Der Versand erfolgt auch bei im Einzelfall ggf. vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über und der Kaufpreis wird fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.
5. Zahlungsbedingungen
Wird Skonto eingeräumt, darf dieser nur abgezogen werden, wenn bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Schecks hereingegeben wurden. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur Einlösung von Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischtem Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlag von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind dem Käufer untersagt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
7. Mangelhaftung; Mehr- und Minderlieferung bei Spezialanfertigungen
Ist der Käufer Kaufmann, besteht die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass nur Mängelanzeigen innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung eines Mangels als unverzüglich anzusehen sind. Schrauben, Muttern und andere Gewinde- und Normteile werden von uns nach den einschlägigen technischen Normen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden. Für nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerhafte Ware liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Weitergehende Rechte bestehen nach Maßgabe des Gesetzes und den in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen. Bei Sonderanfertigungen besteht bei eventuell anfallenden Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% kein Anspruch auf Zurücknahme bzw. Nachlieferung der Quantitäten. Für die Haftung auf Schadenersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer 8 dieser Bedingungen. Sonstige Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerkverwendet worden ist und die die Mangelhaftigkeit verursacht hat. Liegt bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vor, gelten für die Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.
8. Allgemeine Haftung; Aufwendungsersatz
Unbeschadet der Regelung unter Ziffer 9 dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschaden gehaftet wird. Bei mindestens fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Aufwendungsersatzanprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
9. Lieferung und Lieferfristen; Vorbehalt der Selbstbelieferung und des Vorliegens behördlicher Genehmigungen
Angegebene Lieferfristen beginnen erst mit der Erfüllung aller notwendigen und/oder vereinbarten Voraussetzungen. Hierunter fallen insbesondere und ohne Beschränkung darauf vereinbarte Vorauszahlungen, Musterfreigaben, beizustellende Unterlagen und/oder die abschließende Klärung aller mit dem Vertragsgegenstand verbundenen technischen Fragen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich, ob bei uns oder unsere Vorlieferanten eingetreten – die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich für eine der Parteien unzumutbar, ist diese zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ware auf Abruf ist in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen abzunehmen, spätestens aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Wochen nach Bestelldatum. Geschieht letzteres nicht, sind wir nach Setzen einer Frist von 2 Wochen unbeschadet anderweitiger Rechte berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Bei Lieferverzug ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er unter Ausschluss des Ersatzes weitergehender Verzugsschäden berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Vertragsschlüsse mit Kaufleiten erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung und des Vorliegens etwa notwendiger behördlicher Genehmigungen.
10. Rücknahmepflichten für Transport- und Verkaufsverpackungen
Der Verkäufer ist berechtigt, Transportverpackungen (Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und bei uns anfallen) unentgeltlich zurückzugeben. Ort der Rückgabe ist an unserem Geschäftssitz. Soweit wir nach § 6 Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die Rücknahme von Verkaufsverpackungen (Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen einschließlich solcher Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen Seviceverpackungen),, die beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, zu gewährleisten, entsprechen wir dieser Pflicht insbesondere durch Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rücknahmesystembetreiber. Soweit wir nach § 7 Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verkaufsverpackungen, die nicht beim privatem Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, unentgeltlich zurückzunehmen, ist Ort der Rückgabe an unserem Geschäftssitz. Die Rückgabe von Verpackungen nach den vorstehenden Absätzen kann ausschließlich während unserer Geschäftszeiten erfolgen. Größere Mengen sind vorher anzukündigen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Andernfalls steht unser Anspruch auf Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu.
11. Kataloge, Zeichnungen, Erstmuster etc.
In (auch elektronischen) Katalogen, Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Abbildungen, Muster, Zeichnungen, technische Angaben und Daten und Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich. Sie befreien den Käufer nicht von der eigenen Verpflichtung zur Prüfung der Ware auf ihre Eignung für beabsichtigte Einsatzzwecke und Verfahren. Diese Angaben werden erst dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen bestätigten technischen Angaben, die von uns in der Auftragsbestätigung oder in einem anderen Vertragsdokument als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendungen, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers. Reicht der Käufer Unterlagen wie Zeichnungen, Muster etc. ein, die technische Mängel enthalten, haftet er für die Folgen dieser Mängel allein. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen stehen uns die Eigentums- und Urheberrechte zu. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird im Falle einer vereinbarten Erstbemusterung vom Besteller auf eine Freigabe verzichtet oder erfolgt an deren Stelle eine Bestellung oder ein Lieferabruf, so gilt die Freigabe für den bestellten oder abgerufenen Artikel als vom Besteller erteilt. Die dem Erstmuster qualitativ entsprechenden, gelieferten Produkte gelten als vertragsgemäß.
12. Besonderheiten für die Bestellung im Internet und elektronische Kataloge
Mit der Registrierung des Käufers als Internetkäufer ist die Erklärung seines Einverständnisses mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden. Die Präsentation von Produkten im Internet und in elektronischen Katalogen stellt kein bindendes Angebot im Internet durch uns dar, sondern dient nur dazu, den Käufer zur Abgabe eines bindenden Angebotes zu motivieren. Um ein bindendes Angebot abgeben zu können, muss der Käufer als Internetkäufer registriert sein. Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Käufer ein bindendes Angebot für den Vertragsabschluss ab. Ein Vertragsabschluss kommt nur durch unsere Auftragsbestätigung per E-Mail oder in schriftlicher Form oder durch Lieferung der Ware durch uns zustande. Die im Internet, in elektronischen Katalogen, Marktplätzen u. ä. hinterlegten Lieferzeiten sind pauschalierte Richtwerte und unverbindlich.
13. Geheimhaltung
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenem Vertragspartner ohne Verwerfung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnis des anderen Vertragspartner entwickelt werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Neu-Ulm. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand einzureichen. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen und des Vertrages nicht berührt.